Wissenschaftlicher Dienst kritisiert „Corona-Gesetz“

Published by Peter Hartmann on

Änderungen des Infektionsschutzrechts – 

Wieder erreichen mich viele Nachrichten von besorgten Bürgern, in denen sich alles um ein Thema dreht: Den Gesetzentwurf für das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz. Dieses (Link zu dem Dokument siehe unten) wird derzeit im Eiltempo durch das parlamentarische Verfahren getrieben. 

Heute vor einer Woche befasste sich der Bundestag mit den jüngsten Plänen der Regierungskoalition, denen es offiziell darum geht, die gesetzlichen Grundlagen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie weiterzuentwickeln. Aber in Wahrheit wird dadurch ein weiterer massiver Eingriff in die demokratischen Fundamente unseres Staates bewirkt, was eine Gefahr für unsere Grundrechte und unsere Demokratie darstellt. Deshalb werde ich auch am 18. November mit NEIN stimmen. Wir brauchen kein Infektionsschutzgesetz, das unsere Grundrechte aushebelt. Die AfD-Fraktion fordert im Bundestag die sofortige Aufhebung des Ausnahmezustands und ein sachgerechtes Vorgehen im Kampf gegen das Virus. #Bernhard

Gestern fand zu dem dritten „Bevölkerungsschutzpaket“ auch eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags statt, in dem sich nicht nur Rechtsexperten kritisch äußerten, die in den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine geeignete Rechtsgrundlage sehen. Auch die Wirtschaftsverbände kamen zu Wort und machten deutlich, welche Folgen die Corona-Maßnahmen für bestimmte Branchen hat. Nicht nur das: Selbst der wissenschaftliche Dienst zerlegt das dritte „Corona-Gesetz“ (Link zu dem Dokument siehe unten). So heißt es in Punkt 1 Ergebnis:

  • So genannte Standardmaßnahmen, also konkrete Ermächtigungen für bestimmte Maßnahmen, werden nicht eingeführt. Stattdessen benennt der GE nur Regelbeispiele für Maßnahmen. 
  • Einige Formulierungen des GE entsprechen der Normenklarheit und -bestimmtheit nur bedingt. Das gilt etwa für die Unterscheidung von „schwerwiegenden“, „stark einschränkenden“ und „einfachen Schutzmaßnahmen“. 
  • Regelungen zur Berichtspflicht der Bundesregierung, Evaluierung und Befristung der Maßnahmen sind nicht vorgesehen. 
  • Die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundestages am Erlass der Rechtsgrundlagen wurden nicht verbessert. 

Aber es gibt noch weitere Kritikpunkte, so beispielsweise beim Datenschutz, oder dass der Gesetzentwurf weder eine Befristung von Einzelmaßnahmen oder der Verordnungsermächtigung vorsehe.

Es ist nicht nur bedenklich, dass derartige Einschnitte in unsere Grundrechte mit solchem Tempo vorgenommen werden. Wenn der Bundesrat in seiner nächsten regulären Sitzung am 27.11.2020 dem Entwurf seine Zustimmung erteilt, dann könnte das Gesetz bereits Anfang Dezember in Kraft treten. Es ist ebenso bedenklich, dass diese Maßnahmen von den Medien praktisch durchgewunken werden. Nur noch ein Vergleich zum Abschluss: 1933: „Gesetz zum Schutz von Volk und Staat“. 2020: „Bevölkerungsschutzgesetz“: Geschichte wiederholt sich nicht, aber sie reimt sich.

Öffentliche Anhörung: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2ExNC9hbmhvZXJ1bmdlbi84MDM2NjgtODAzNjY4&mod=mod795762

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw46-pa-gesundheit-bevoelkerungsschutz-803156

Stellungnahme Wissenschaftlicher Dienst: https://www.bundestag.de/resource/blob/806142/0f47f92924f54322da4220557077ad9f/WD-3-256-20-pdf-data.pdf

Gesetzentwurf: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf