Urwahl geht weiter! Füllen Sie jetzt Ihre Wahlunterlagen aus!

Published by Peter Hartmann on

Lassen Sie uns jetzt gemeinsam dafür sorgen, dass die AfD Baden-Württemberg die Landesliste vervollständigt und wir einen großartigen Wahlkampf für unsere Heimat führen können!

In den vergangenen Tagen wurde presseöffentlich unser basisdemokratisches Urwahlverfahren zur Aufstellung einer Landesliste für die Bundestagswahl attackiert. In der Folge haben Pressevertreter nicht über die Rekordbeteiligung unserer Mitgliedschaft bei der Urwahl berichtet, sondern ausschließlich über Streitigkeiten. Dieses Verhalten schadet unserer Partei.

Zusätzlich zur bereits ohnehin sorgfältigen juristischen Prüfung durch den Landesvorstand hat jetzt auch der Bundesvorstand auf Antrag von Dr. Alice Weidel die „Kommission zur Gewährleistung rechtssicherer Aufstellungsversammlungen“ mit einer rechtlichen Prüfung unseres Urwahlverfahrens und der dagegen vorgebrachten Einwände beauftragt. Diese Expertenkommission ist mit Juristen aus ganz Deutschland besetzt.

Die Expertenkommission kommt zu einem klaren Ergebnis:

„Die Kommission hat sich auftragsgemäß eingehend mit den von Frau Böswald mit Schreiben vom 27.05.2021 angebrachten formalen Bedenken im Hinblick auf die laufende Briefwahl zur Aufstellung der Landesliste Baden-Württemberg befasst. Nach Sichtung und Erörterung des Vorgebrachten kommt die Kommission zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung der Maßgaben der Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung keine Auswirkungen auf Zulassungsbeurteilungen im Rahmen einer Wahlausschusssitzung zu erwarten sind, und das auch dann nicht, wenn im Einzelfall Abweichungen von der Verfahrensordnung festgestellt werden sollten.“

Es bestehen also keine rechtlichen Bedenken gegen unser Urwahlverfahren!

Um zu gewährleisten, dass die Liste nicht zu kurz wird, werden die Mitglieder nach Abschluss des derzeit laufenden Wahlgangs die Möglichkeit erhalten, per Akzeptanzwahl die Liste ab dem Listenplatz 13 zu verlängern. Anders als von einigen befürchtet stellt dies keine Änderung des Wahlverfahrens dar, sondern eine Ergänzung, die erst nach Abschluss des noch laufenden Wahlverfahrens zur Anwendung kommt.