Briefwahl

Wie beantrage ich Brief­wahl­un­ter­la­gen?

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, müssen Sie einen Wahlschein beantragen.

Ab Erhalt Ihrer Wahlbe­nach­rich­ti­gung, voraus­sicht­lich Mittwoch, 18. August 2021, stehen Ihnen folgende Antrags­for­men für den Erhalt des Wahl­scheins zur Verfügung:

Briefwahl online beantragen:

Per Online-Wahlschein­an­trag

(Der Link zum Online-Wahlschein­an­trag führt auf eine exter­ne ­Do­main, auf der unser techni­scher Dienst­leis­ter den An­trags­pro­zess abgebildet hat.)

Angaben: Daten zur Person sowie Wahlbe­zirks- und Wäh­ler­num­mer (stehen auf der Wahlbe­nach­rich­ti­gung)

Briefwahl mit QR-Code beantragen:

QR-Code auf der Rückseite Ihrer Wahlbe­nach­rich­ti­gung abscannen; es erfolgt eine Weiter­lei­tung zum bereits ausge­füll­ten In­ter­net­wahl­schein­an­trag.

Briefwahl schrift­lich beantragen:

Antrag auf der Rückseite der Wahlbe­nach­rich­ti­gung ausfüllen und per Post (mit ausrei­chend frankier­tem Umschlag) oder per Fax (0721 133-1259) an das Wahlamt schicken.

Briefwahl im Brief­wahl­büro beantragen:

Adresse: Kriegs­straße 100, 76133 Karlsruhe

Öffnungs­zei­ten: 23. August bis 24. September 2021, Mo-Fr, 10 Uhr – 17 Uhr und am letzten Öffnungs­tag, 24. September, bis 18 Uhr.

Mitzu­brin­gen: Wahlbe­nach­rich­ti­gung und Perso­nal­aus­weis

Tele­fo­ni­sche Anträge und Anträge per SMS sind nicht ­zu­läs­sig.Wahl­schein­an­träge können nur schrift­lich oder persönlich bis Frei­tag, 24. September 2021, 18 Uhr, oder bei nachge­wie­se­ner plötz­li­cher Erkrankung bis zum 26. September 2021 um 15 Uhr ent­ge­gen­ge­nom­men werden. Verspätet eingehende Anträge können ­nicht bearbeitet werden.

Wer für eine andere ­Per­son einen Wahlschein beantragen oder abholen möchte, muss eine schrift­li­che Voll­macht der wahlbe­rech­tig­ten Person vorlegen.

Ist es möglich, sich die Brief­wahl­un­ter­la­gen an eine andere Adresse schicken zu lassen?

Sollen die Brief­wahl­un­ter­la­gen an eine andere als die auf der Wahl­be­nach­rich­ti­gung gedruckte Wohnan­schrift versendet werden, geben Sie die abwei­chende Versand­an­schrift einfach in Ihrem An­trag an.

Brief­wahl­un­ter­la­gen beantragt, aber nicht erhalten?

In der Regel dauert es 3-5 Werktage ab Antrag­stel­lung bis zum Erhalt der Brief­wahl­un­ter­la­gen. Sollten Sie danach keine Brief­wahl­un­ter­la­gen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem Brief­wahl­büro telefo­nisch unter 0721 133-1250 in Ver­bin­dung.

Wichti­ger Hin­weis: Sobald Sie Brief­wahl­un­ter­la­gen beantrag­t ha­ben, ist eine Stimm­ab­gabe bei der Urnenwahl nur noch gegen ­Ab­gabe Ihres Wahlscheins im Original möglich. Damit wird eine ­dop­pelte Stimm­ab­gabe verhindert. Der Wahlschein ist in Ihren ­Brief­wahl­un­ter­la­gen enthalten.

Wie erfolgt die Stimm­ab­gabe durch­ ­Brief­wahl?

  1. Kennzeich­nen Sie Ihren ­Stimm­zet­tel persönlich und unbeob­ach­tet. Sie haben zwei Stimmen.
  2. Legen Sie den weißen ­Stimm­zet­tel in den blauen ­Stimm­zet­te­lum­schlag und verschlie­ßen Sie diesen.
  3. Trennen Sie den Wahlschein vom roten ­Wahl­brief­um­schlag entlang der perfo­rier­ten Linie ab.
  4. Versehen Sie die „­Ver­si­che­rung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite des Wahl­scheins mit Datum und Unter­schrift (Vor- & Nachname).
  5. Stecken Sie den Wahlschein ­zu­sam­men mit dem blauen Stimm­zet­te­lum­schlag in den roten Wahlbrief­um­schlag.
  6. Verschlie­ßen Sie den roten Wahlbrief­um­schlag und versenden Sie ihn entgelt­frei im Bereich der Deutschen Post (im Ausland frankiert) oder geben Sie ihn beim Wahlamt ab.

Bis wann muss der Wahlbrie­f spä­tes­tens zurück­ge­sen­det werden?

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf der Wahlbe­nach­rich­ti­gung angege­be­nen ­Adresseoder beim Wahlamt (Zährin­ger­str. 61, 76133 Karlsruhe) einge­gan­gen sein.

Verspätet einge­gan­gene Wahlbriefe werden bei der Ermittlung des Wahl­er­geb­nis­ses nicht berück­sich­tigt. Versenden Sie Ihren ­Wahl­brief daher recht­zei­tig!

Wie erfolgt die Stimm­ab­gabe mit Hilfe einer anderen Person?

Wahlbe­rech­tigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer ­Be­hin­de­rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können ­sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. In diesem Fall wird die „Versi­che­rung an Eides statt zur Briefwahl“ von der Hilfs­per­son unter­zeich­net. Die Hilfs­per­son muss das 16. Lebens­jahr vollendet haben. Die Hilfe­leis­tung ist auf rein ­tech­ni­sche Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlbe­rech­tig­ten ­Per­son selbst getrof­fe­nen und geäußerten Wahlent­schei­dung ­be­schränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hil­fe­leis­tung, die unter missbräuch­li­cher Einfluss­nahme erfolgt, die selbst­be­stimmte Willens­bil­dung oder Entschei­dung der wahl­be­rech­tig­ten Person ersetzt oder verändert oder, wenn ein In­ter­es­sens­kon­flikt der Hilfs­per­son besteht. Auf die Straf­bar­keit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl­ent­schei­dung der wahlbe­rech­tig­ten Person oder ohne eine ­ge­äu­ßerte Wahlent­schei­dung der wahlbe­rech­tig­ten Person erfolg­ten ­Stimm­ab­gabe (§ 107a Absatz 1 und 3 des Straf­ge­setz­bu­ches) wird hin­ge­wie­sen. Die Hilfs­per­son ist zur Geheim­hal­tung der Kennt­nisse verpflich­tet, die sie bei der Hilfe­stel­lung von der Wahl der wahlbe­rech­tig­ten Person erlangt hat.

Quelle: www.karlsruhe.de