Briefwahl
Wie beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, müssen Sie einen Wahlschein beantragen.
Ab Erhalt Ihrer Wahlbenachrichtigung, voraussichtlich Mittwoch, 18. August 2021, stehen Ihnen folgende Antragsformen für den Erhalt des Wahlscheins zur Verfügung:
Briefwahl online beantragen:
(Der Link zum Online-Wahlscheinantrag führt auf eine externe Domain, auf der unser technischer Dienstleister den Antragsprozess abgebildet hat.)
Angaben: Daten zur Person sowie Wahlbezirks- und Wählernummer (stehen auf der Wahlbenachrichtigung)
Briefwahl mit QR-Code beantragen:
QR-Code auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung abscannen; es erfolgt eine Weiterleitung zum bereits ausgefüllten Internetwahlscheinantrag.
Briefwahl schriftlich beantragen:
Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen und per Post (mit ausreichend frankiertem Umschlag) oder per Fax (0721 133-1259) an das Wahlamt schicken.
Briefwahl im Briefwahlbüro beantragen:
Adresse: Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe
Öffnungszeiten: 23. August bis 24. September 2021, Mo-Fr, 10 Uhr – 17 Uhr und am letzten Öffnungstag, 24. September, bis 18 Uhr.
Mitzubringen: Wahlbenachrichtigung und Personalausweis
Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.Wahlscheinanträge können nur schriftlich oder persönlich bis Freitag, 24. September 2021, 18 Uhr, oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum 26. September 2021 um 15 Uhr entgegengenommen werden. Verspätet eingehende Anträge können nicht bearbeitet werden.
Wer für eine andere Person einen Wahlschein beantragen oder abholen möchte, muss eine schriftliche Vollmacht der wahlberechtigten Person vorlegen.
Ist es möglich, sich die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse schicken zu lassen?
Sollen die Briefwahlunterlagen an eine andere als die auf der Wahlbenachrichtigung gedruckte Wohnanschrift versendet werden, geben Sie die abweichende Versandanschrift einfach in Ihrem Antrag an.
Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten?
In der Regel dauert es 3-5 Werktage ab Antragstellung bis zum Erhalt der Briefwahlunterlagen. Sollten Sie danach keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit dem Briefwahlbüro telefonisch unter 0721 133-1250 in Verbindung.
Wichtiger Hinweis: Sobald Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, ist eine Stimmabgabe bei der Urnenwahl nur noch gegen Abgabe Ihres Wahlscheins im Original möglich. Damit wird eine doppelte Stimmabgabe verhindert. Der Wahlschein ist in Ihren Briefwahlunterlagen enthalten.
Wie erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl?
- Kennzeichnen Sie Ihren Stimmzettel persönlich und unbeobachtet. Sie haben zwei Stimmen.
- Legen Sie den weißen Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
- Trennen Sie den Wahlschein vom roten Wahlbriefumschlag entlang der perforierten Linie ab.
- Versehen Sie die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite des Wahlscheins mit Datum und Unterschrift (Vor- & Nachname).
- Stecken Sie den Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag.
- Verschließen Sie den roten Wahlbriefumschlag und versenden Sie ihn entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post (im Ausland frankiert) oder geben Sie ihn beim Wahlamt ab.
Bis wann muss der Wahlbrief spätestens zurückgesendet werden?
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Adresseoder beim Wahlamt (Zähringerstr. 61, 76133 Karlsruhe) eingegangen sein.
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Versenden Sie Ihren Wahlbrief daher rechtzeitig!
Wie erfolgt die Stimmabgabe mit Hilfe einer anderen Person?
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. In diesem Fall wird die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ von der Hilfsperson unterzeichnet. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf rein technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder, wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person erfolgten Stimmabgabe (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches) wird hingewiesen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl der wahlberechtigten Person erlangt hat.
Quelle: www.karlsruhe.de